Satzung
Verein »Wissenskulturen e.V.«
Satzung vom 28. Februar 2009
§ 1 Name und Sitz
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Der Verein führt den Namen »Wissenskulturen e.V.«
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Der Verein hat seinen Sitz in Bonn und ist dort in das Vereinsregister eingetragen.
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
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Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung zum besseren Verständnis der Komplexität des Wandels im Bereich kultureller und ökonomischer Wissensverhältnisse.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
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Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aktivitäten verwirklicht:
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Sammlung und Auswertung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie praktischer Arbeitsergebnisse im Rahmen des Arbeitsgebiets des Vereins,
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Durchführung von Forschungsarbeiten, die der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung im Rahmen des Vereinszwecks förderlich sind
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Vergabe von Forschungsaufträgen zum Zwecke der Umsetzung der unter (b) genannten Arbeiten
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Verbreitung der gewonnenen Erkenntnisse durch Vorträge, Seminare, Lehrgänge, Tagungen und Publikationen
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Förderung der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf dem Forschungsgebiet des Vereins an Universitäten, Hochschulen sowie anderen Bildungs- und Weiterbildungseinrichtungen
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Förderung des internationalen Kultur- und Wissenschaftsaustausches im Rahmen von Fachtagungen und Kongressen sowie der Mitarbeit in inter- und supranationalen Gremien auf dem Forschungsgebiet des Vereins
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
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Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
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Als ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Person aufgenommen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
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Als fördernde Mitglieder können Personen, Firmen, Verbände und andere Organisationen, die die Ziele des Vereins unterstützen und diesen ohne feste Beitragspflicht durch Geld- oder Sachzuwendungen bzw. durch unentgeltliche Dienstleistungen unterstützen, aufgenommen werden.
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Als Ehrenmitglied können Personen berufen werden, die für die Ziele des Vereins Hervorragendes geleistet haben. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes berufen, sie unterliegen keiner Beitragspflicht.
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Über die Aufnahme in den Verein entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
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Mitglieder entrichten Jahresbeiträge. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei Auflösung oder Erlöschen der betreffenden juristischen Person.
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Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende des Geschäftsjahrs möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
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Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als sechs Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
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Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
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Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung mit Mehrheit entscheidet.
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Mitglieder, deren Mitgliedschaft endet, verzichten auf Rückzahlung eventuell über die Dauer der Mitgliedschaft hinaus geleisteter Mitgliedsbeiträge sowie auf Rückgabe oder Erstattung erbrachter Sach- oder Geldzuwendungen bzw. unentgeltlicher Dienstleistungen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
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der wissenschaftliche Beirat
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die Forschungsstelle
§ 6 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, und zwar
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nach Ermessen des Vorstandes,
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nach Ermessen von mindestens der Hälfte des wissenschaftlichen Beirats,
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auf schriftliches Verlangen unter Angabe des Zweckes und der Gründe von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder
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Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe von Tagesordnung, Tagungsort und ‑zeit. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
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Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der Vorsitzende oder deren/dessen Stellvertreter/in.
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Die frist- und formgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden und von der/dem Schriftführer/in unterschrieben wird. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen.
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Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört des weiteren
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die Wahl des Vorstandes
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die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr
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die Verabschiedung der Beitrags- und Vergütungsordnung,
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die Beschlussfassung über Anträge,
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Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
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Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
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§ 7 Der Vorstand
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Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis ihrer Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes wird von der Jahreshauptversammlung jeweils vor der Wahl festgelegt. Vostandsvorsitzende/r (1. Vorsitzende/r) und sein/e Stellvertreter/in (2. Vorsitzende/r) werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Die/der Vorsitzende und die/der Stellvertreter/in sind Vorstand im Sinn des § 26 BGB.
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Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Scheiden Mitglieder des Vorstandes während einer Wahlperiode aus, so ist eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmen.
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Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
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Vorstandssitzungen finden mindestens einmal pro Vierteljahr statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den Vorsitzende/n oder ihrer/seiner Stellvertreter/in schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche.
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
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Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per Email oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, per Email oder fernmündlich erklären. Schriftlich, per Email oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 8 Wissenschaftlicher Beirat
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Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wissenschaftlich-substanziellen und wissenschaftlich-strategischen Angelegenheiten (z.B. Bewertung durchgeführter Forschungsarbeiten, Fragen künftiger strategischer Ausrichtungen, Entwicklung von Kooperationsbeziehungen) zu beraten.
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Der Beirat hat mindestens drei, aber höchstens 10 Beiratsmitglieder, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
§ 9 Forschungsstelle
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Der Verein betreibt eine Forschungsstelle, das »Zentrum für Soziokybernetische Studien Bonn«
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Die Leitung der Forschungsstelle wird vom Vorstand berufen.
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Die finanzielle, sachliche, fachliche und personelle Verantwortung aller die Forschungsstelle betreffenden Aktivitäten liegt bei der Forschungsstelle selbst.
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Die Aufgaben der Forschungsstelle sind:
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Durchführung der an die Forschungsstelle herangetragenen Forschungsvorhaben, die dem Vereinszweck förderlich sind.
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Unterstützung des Vereins bei der Durchführung seines unter § 2 genannten Zwecks und der damit verbundenen Aktivitäten.
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§ 10 Satzungsänderung
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Satzungsänderungen können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
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Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
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Folgende Beschlüsse über Satzungsänderungen sind unverzüglich dem Finanzamt mitzuteilen:
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Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung nachträglich geändert, ergänzt, in die Satzung eingeführt oder aus ihr gestrichen wird,
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Beschlüsse, durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft eingegliedert oder sein Vermögen als Ganzes übertragen wird.
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§ 11 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Vereins vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist erneut eine Mitgliederversammlung auf einen frühestens vier Wochen nach der beschlussunfähig gebliebenen Versammlung liegenden Termin einzuberufen. Diese erneute Mitgliederversammlung ist auf jeden Fall beschlussfähig.
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Der Auflösungsbeschluss bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
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Im Falle der Auflösung ist die/der Vorsitzende des Vorstands Liquidator/in des Vereins gemäß § 76 BGB.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Wissenschaft und Forschung zu verwenden hat.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke soll eine angemessene Regelung treten, welche – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was nach Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt ist.
Bonn, den 28. Februar 2009