Satzung

Verein »Wissenskulturen e.V.«

Satzung vom 28. Feb­ru­ar 2009

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Vere­in führt den Namen »Wis­senskul­turen e.V.«

  2. Der Vere­in hat seinen Sitz in Bonn und ist dort in das Vere­in­sreg­is­ter eingetragen.

  1. Geschäft­s­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vere­ins ist die Förderung von Wis­senschaft und Forschung zum besseren Ver­ständ­nis der Kom­plex­ität des Wan­dels im Bere­ich kul­tureller und ökonomis­ch­er Wissensverhältnisse.

  2. Der Vere­in ver­fol­gt auss­chließlich und unmit­tel­bar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuer­begün­stigte Zwecke« der Abgabenordnung.

  3. Der Satzungszweck wird ins­beson­dere durch fol­gende Aktiv­itäten verwirklicht:

    1. Samm­lung und Auswer­tung wis­senschaftlich­er Erken­nt­nisse sowie prak­tis­ch­er Arbeitser­gebnisse im Rah­men des Arbeits­ge­bi­ets des Vereins,

    2. Durch­führung von Forschungsar­beit­en, die der Grund­la­gen­forschung und der ange­wandten Forschung im Rah­men des Vere­in­szwecks förder­lich sind

    3. Ver­gabe von Forschungsaufträ­gen zum Zwecke der Umset­zung der unter (b) genan­nten Arbeiten

    4. Ver­bre­itung der gewonnenen Erken­nt­nisse durch Vorträge, Sem­i­nare, Lehrgänge, Tagun­gen und Publikationen

    5. Förderung der Aus­bil­dung des wis­senschaftlichen Nach­wuch­ses auf dem Forschungs­ge­bi­et des Vere­ins an Uni­ver­sitäten, Hochschulen sowie anderen Bil­dungs- und Weiterbildungseinrichtungen 

    6. Förderung des inter­na­tionalen Kul­tur- und Wis­senschaft­saus­tausches im Rah­men von Fach­ta­gun­gen und Kon­gressen sowie der Mitar­beit in inter- und supra­na­tionalen Gremien auf dem Forschungs­ge­bi­et des Vereins

  1. Der Vere­in ist selb­st­los tätig; er ver­fol­gt nicht in erster Lin­ie eigen­wirtschaftliche Zwecke.

  2. Mit­tel des Vere­ins dür­fen nur für die satzungsmäßi­gen Zwecke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glieder erhal­ten keine Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vere­ins. Es darf keine Per­son durch Aus­gaben, die dem Zweck der Kör­per­schaft fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tun­gen begün­stigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Vere­in hat ordentliche Mit­glieder, För­der­mit­glieder und Ehrenmitglieder.

  2. Als ordentliche Mit­glieder kön­nen natür­liche und juris­tis­che Per­son aufgenom­men wer­den, die die Ziele des Vere­ins unterstützen. 

  3. Als fördernde Mit­glieder kön­nen Per­so­n­en, Fir­men, Ver­bände und andere Organ­i­sa­tio­nen, die die Ziele des Vere­ins unter­stützen und diesen ohne feste Beitragspflicht durch Geld- oder Sachzuwen­dun­gen bzw. durch unent­geltliche Dien­stleis­tun­gen unter­stützen, aufgenom­men werden.

  4. Als Ehren­mit­glied kön­nen Per­so­n­en berufen wer­den, die für die Ziele des Vere­ins Her­vor­ra­gen­des geleis­tet haben. Ehren­mit­glieder wer­den von der Mit­gliederver­samm­lung auf Vorschlag des Vor­standes berufen, sie unter­liegen kein­er Beitragspflicht.

  5. Über die Auf­nahme in den Vere­in entschei­det nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

  6. Mit­glieder entricht­en Jahres­beiträge. Die Höhe bes­timmt die Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mit­glied­schaft endet durch Aus­tritt, Auss­chluss oder Tod bzw. bei Auflö­sung oder Erlöschen der betr­e­f­fend­en juris­tis­chen Person.

  2. Der Aus­tritt eines Mit­gliedes ist zum Ende des Geschäft­s­jahrs möglich. Er erfol­gt durch schriftliche Erk­lärung gegenüber dem Vor­sitzen­den unter Ein­hal­tung ein­er Frist von einem Monat.

  3. Ein Mit­glied kann aus­geschlossen wer­den, wenn es gegen die Ziele und Inter­essen des Vere­ins schw­er ver­stoßen hat oder trotz Mah­nung mit dem Beitrag für mehr als sechs Monate im Rück­stand bleibt, so kann es durch den Vor­stand mit sofor­tiger Wirkung aus­geschlossen werden.

  4. Dem Mit­glied muss vor der Beschlussfas­sung Gele­gen­heit zur Recht­fer­ti­gung bzw. Stel­lung­nahme gegeben werden.

  5. Gegen den Auss­chließungs­beschluss kann inner­halb ein­er Frist von einem Monat nach Mit­teilung des Auss­chlusses Beru­fung ein­gelegt wer­den, über den die näch­ste Mit­gliederver­samm­lung mit Mehrheit entscheidet.

  6. Mit­glieder, deren Mit­glied­schaft endet, verzicht­en auf Rück­zahlung eventuell über die Dauer der Mit­glied­schaft hin­aus geleis­teter Mit­glieds­beiträge sowie auf Rück­gabe oder Erstat­tung erbrachter Sach- oder Geldzuwen­dun­gen bzw. unent­geltlich­er Dienstleistungen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vere­ins sind

  1. die Mit­gliederver­samm­lung

  2. der Vor­stand

  3. der wis­senschaftliche Beirat

  4. die Forschungsstelle

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mit­gliederver­samm­lung ist ein­mal jährlich einzuberufen.

  2. Eine außeror­dentliche Mit­gliederver­samm­lung ist einzu­berufen, wenn es das Vere­insin­ter­esse erfordert, und zwar

    1. nach Ermessen des Vorstandes, 

    2. nach Ermessen von min­destens der Hälfte des wis­senschaftlichen Beirats,

    3. auf schriftlich­es Ver­lan­gen unter Angabe des Zweck­es und der Gründe von min­destens einem Vier­tel der ordentlichen Mitglieder

  3. Die Ein­beru­fung der Mit­gliederver­samm­lung erfol­gt schriftlich durch den Vor­stand unter Wahrung ein­er Ein­ladungs­frist von min­destens zwei Wochen bei gle­ichzeit­iger Bekan­nt­gabe von Tage­sor­d­nung, Tagung­sort und ‑zeit. Die Frist begin­nt mit dem auf die Absendung des Ein­ladungss­chreibens fol­gen­den Tag. Es gilt das Datum des Post­stem­pels. Das Ein­ladungss­chreiben gilt dem Mit­glied als zuge­gan­gen, wenn es an die let­zte vom Mit­glied des Vere­ins schriftlich bekan­nt gegebene Adresse gerichtet ist.

  4. Den Vor­sitz in der Mit­gliederver­samm­lung führt die/der Vor­sitzende oder deren/dessen Stellvertreter/in.

  5. Die frist- und for­mgerecht ein­berufene Mit­gliederver­samm­lung ist unab­hängig von der Anzahl der erschiene­nen Mit­glieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mit­gliederver­samm­lung wer­den mit ein­fach­er Mehrheit der abgegebe­nen Stim­men gefasst, soweit nichts anderes bes­timmt ist. Bei Stim­men­gle­ich­heit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes Mit­glied ver­fügt über eine Stimme. 

  6. Über die Beschlüsse der Mit­gliederver­samm­lung ist eine Nieder­schrift anzufer­ti­gen, die von der/dem Vor­sitzen­den und von der/dem Schriftführer/in unter­schrieben wird. Das Pro­tokoll ist allen Mit­gliedern zugänglich zu machen.

  7. Die Mit­gliederver­samm­lung als das ober­ste beschlussfassende Vere­in­sor­gan ist grund­sät­zlich für alle Auf­gaben zuständig, sofern bes­timmte Auf­gaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vere­in­sor­gan über­tra­gen wur­den. Ihr sind ins­beson­dere die Jahres­rech­nung und der Jahres­bericht zur Beschlussfas­sung über die Genehmi­gung und die Ent­las­tung des Vor­standes schriftlich vorzule­gen. Sie bestellt zwei Rech­nung­sprüfer, die wed­er dem Vor­stand noch einem vom Vor­stand berufe­nen Gremi­um ange­hören und auch nicht Angestellte des Vere­ins sein dür­fen, um die Buch­führung ein­schließlich Jahresab­schluss zu prüfen und über das Ergeb­nis vor der Mit­gliederver­samm­lung zu bericht­en. Zu den Auf­gaben der Mit­gliederver­samm­lung gehört des weiteren

    1. die Wahl des Vorstandes

    2. die Genehmi­gung des vom Vor­stand aufgestell­ten Haushalt­s­plan für das kom­mende Geschäftsjahr

    3. die Ver­ab­schiedung der Beitrags- und Vergütungsordnung,

    4. die Beschlussfas­sung über Anträge,

    5. Beschlussfas­sung über Satzungsänderungen,

    6. Beschlussfas­sung über die Auflö­sung des Vereins

§ 7 Der Vorstand

  1. Die Vor­standsmit­glieder wer­den von der Mit­gliederver­samm­lung aus dem Kreis ihrer Mit­glieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wieder­wahl ist zuläs­sig. Die Anzahl der Mit­glieder des Vor­standes wird von der Jahre­shauptver­samm­lung jew­eils vor der Wahl fest­gelegt. Vostandsvorsitzende/r (1. Vorsitzende/r) und sein/e Stellvertreter/in (2. Vorsitzende/r) wer­den in getren­nten Wahlgän­gen gewählt. Die/der Vor­sitzende und die/der Stellvertreter/in sind Vor­stand im Sinn des § 26 BGB

  2. Die jew­eils amtieren­den Vor­standsmit­glieder bleiben nach Ablauf ihrer Amt­szeit im Amt, bis Nach­fol­ger gewählt sind. Schei­den Mit­glieder des Vor­standes während ein­er Wahlpe­ri­ode aus, so ist eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlpe­ri­ode in der näch­sten ordentlichen Mit­gliederver­samm­lung vorzunehmen.

  3. Dem Vor­stand obliegt die Führung der laufend­en Geschäfte. Er übt seine Tätigkeit ehre­namtlich aus. Der Vor­stand kann für die Geschäfte der laufend­en Ver­wal­tung einen Geschäfts­führer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzun­gen des Vor­standes mit bera­ten­der Stimme teilzunehmen.

  4. Vor­standssitzun­gen find­en min­destens ein­mal pro Viertel­jahr statt. Die Ein­ladung zu Vor­standssitzun­gen erfol­gt durch die/den Vorsitzende/n oder ihrer/seiner Stellvertreter/in schriftlich unter Ein­hal­tung ein­er Ein­ladungs­frist von min­destens ein­er Woche. 

  5. Der Vor­stand fasst seine Beschlüsse mit ein­fach­er Mehrheit.

  6. Beschlüsse des Vor­stands kön­nen bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per Email oder fer­n­mündlich gefasst wer­den, wenn alle Vor­standsmit­glieder ihre Zus­tim­mung zu diesem Ver­fahren schriftlich, per Email oder fer­n­mündlich erk­lären. Schriftlich, per Email oder fer­n­mündlich gefasste Vor­stands­beschlüsse sind schriftlich niederzule­gen und von allen Vor­standsmit­gliedern zu unterzeichnen.

§ 8 Wissenschaftlicher Beirat

  1. Der wis­senschaftliche Beirat hat die Auf­gabe, den Vor­stand in wis­senschaftlich-sub­stanziellen und wis­senschaftlich-strate­gis­chen Angele­gen­heit­en (z.B. Bew­er­tung durchge­führter Forschungsar­beit­en, Fra­gen kün­ftiger strate­gis­ch­er Aus­rich­tun­gen, Entwick­lung von Koop­er­a­tions­beziehun­gen) zu beraten. 

  2. Der Beirat hat min­destens drei, aber höch­stens 10 Beiratsmit­glieder, die auf Vorschlag des Vor­standes von der Mit­gliederver­samm­lung gewählt werden.

§ 9 Forschungsstelle

  1. Der Vere­in betreibt eine Forschungsstelle, das »Zen­trum für Sozioky­ber­netis­che Stu­di­en Bonn«

  2. Die Leitung der Forschungsstelle wird vom Vor­stand berufen.

  3. Die finanzielle, sach­liche, fach­liche und per­son­elle Ver­ant­wor­tung aller die Forschungsstelle betr­e­f­fend­en Aktiv­itäten liegt bei der Forschungsstelle selbst.

  4. Die Auf­gaben der Forschungsstelle sind:

    1. Durch­führung der an die Forschungsstelle herange­tra­ge­nen Forschungsvorhaben, die dem Vere­in­szweck förder­lich sind.

    2. Unter­stützung des Vere­ins bei der Durch­führung seines unter § 2 genan­nten Zwecks und der damit ver­bun­de­nen Aktivitäten.

§ 10 Satzungsänderung

  1. Satzungsän­derun­gen kön­nen nur durch Beschluss der Mit­gliederver­samm­lung mit ein­er Mehrheit von zwei Drit­teln der abgegebe­nen Stim­men beschlossen werden. 

  2. Über Satzungsän­derun­gen kann nur abges­timmt wer­den, wenn auf diesen Tage­sor­d­nungspunkt bere­its in der Ein­ladung zur Mit­gliederver­samm­lung hingewiesen wurde und der Ein­ladung sowohl der bish­erige als auch der vorge­se­hene neue Satzung­s­text beige­fügt wor­den waren.

  3. Fol­gende Beschlüsse über Satzungsän­derun­gen sind unverzüglich dem Finan­zamt mitzuteilen:

    1. Beschlüsse, durch die eine für steuer­liche Vergün­s­ti­gun­gen wesentliche Satzungs­bes­tim­mung nachträglich geän­dert, ergänzt, in die Satzung einge­führt oder aus ihr gestrichen wird,

    2. Beschlüsse, durch die der Vere­in aufgelöst, in eine andere Kör­per­schaft eingegliedert oder sein Ver­mö­gen als Ganzes über­tra­gen wird.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflö­sung des Vere­ins kann nur auf ein­er eigens dazu ein­berufe­nen Mit­gliederver­samm­lung beschlossen wer­den. Die Ver­samm­lung ist beschlussfähig, wenn min­destens zwei Drit­tel aller Mit­glieder des Vere­ins vertreten sind. Bei Beschlus­sun­fähigkeit ist erneut eine Mitglieder­versammlung auf einen früh­estens vier Wochen nach der beschlus­sun­fähig gebliebe­nen Ver­samm­lung liegen­den Ter­min einzu­berufen. Diese erneute Mit­gliederver­samm­lung ist auf jeden Fall beschlussfähig.

  2. Der Auflö­sungs­beschluss bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebe­nen Stimmen.

  3. Im Falle der Auflö­sung ist die/der Vor­sitzende des Vor­stands Liquidator/in des Vere­ins gemäß § 76 BGB.

  4. Bei Auflö­sung oder Aufhe­bung des Vere­ins oder bei Weg­fall sein­er steuer­begün­stigten Zwecke fällt das Ver­mö­gen des Vere­ins an eine juris­tis­che Per­son des öffentlichen Rechts oder eine andere steuer­begün­stigte Kör­per­schaft, die es unmit­tel­bar und auss­chließlich für gemein­nützige Zwecke zur Förderung von Wis­senschaft und Forschung zu ver­wen­den hat. 

§ 12 Salvatorische Klausel

Soll­ten einzelne Bes­tim­mungen dieser Satzung unwirk­sam sein oder wer­den oder sollte sich eine Lücke her­ausstellen, so soll hier­durch die Gültigkeit der übri­gen Bes­tim­mungen nicht berührt wer­den. Anstelle der unwirk­samen Bes­tim­mung oder zur Aus­fül­lung ein­er Lücke soll eine angemessene Regelung treten, welche – soweit rechtlich möglich – dem am näch­sten kommt, was nach Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt ist.

Bonn, den 28. Feb­ru­ar 2009